Liegenschaftsbildungsrecht

Das Liegenschaftsbildungsrecht bildet ein Spezialgebiet innerhalb des Immobilienrechtes. Dabei handelt es sich u. a. um die Festlegung der Grenzen einer Liegenschaft, um die Belastung einer Liegenschaft durch eine Dienstbarkeit, damit Dritte gewisse Rechte auf ein Grundstück erhalten (z. B. Wege- und Fahrrechte, Rechte auf gemeinsame Bootsliegeplätze oder das Recht, eine Strom- oder Wasserleitung durch das Grundstück einer anderen Immobilie zu verlegen), oder um die Teilung einer bestehenden Liegenschaft in mehrere Grundstücke durch Stückvermessung oder Flurstückszerlegung.

Zum selben rechtlichen Gebiet zählt auch die Einlösung von Rechten, bei denen ein Bereich einer Liegenschaft oder ein Sonderrecht meist durch eine Gemeinde oder den Staat beansprucht wird. Entsprechende Situationen können jedoch auch unter Privatpersonen entstehen.

Ein behördliches Vermessungsverfahren ist eine besondere Verwaltungsprozessart

Als erste Instanz in liegenschaftsbildungsrechtlichen Angelegenheiten dient eine Vermessung durch die zuständigen Behörden. Ein behördliches Vermessungsverfahren ist ein spezifisch geregeltes Verwaltungsverfahren. Eine Sachbehandlung in erster Instanz ist durch die behördliche Zuständigkeit ausgeschlossen. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Letzteres bedeutet, dass in einem behördlichen Vermessungsverfahren ein unabhängiger Vermessungsingenieur oder zwei vom Gemeinderat ernannte Feldegeschworene dazu berechtigt und verpflichtet sind, sämtliche mit einer behördlichen Vermessung verbundene Fragen des Amts wegen zu lösen. Folglich sind sie nicht daran gebunden, was die Beteiligten bei einer Vermessung vorgetragen haben, sondern sie müssen in ihrer Entscheidung unaufgefordert auch weitere Faktoren berücksichtigen, die durch die Beteiligten u. U. nicht hervorgebracht wurden. Selbstverständlich müssen die Feldgeschworenen den Beteiligten vor der Entscheidung eine Gelegenheit zur Anhörung einräumen.

Infolgedessen ist es vorstellbar, dass eine Angelegenheit auf einer Grundlage entschieden wird, die für einen Laien unvorhersehbar ist oder an die er nicht denkt, während er plant, einen Antrag auf eine behördliche Vermessung zu stellen.

Gegen eine Entscheidung in einem behördlichen Vermessungsverfahren kann an einem Landrechtsgericht (maaoikeus) Rechtsmittel eingelegt werden. Finnische Landrechtsgerichte sind Sondergerichte, die an gewissen Amtsgerichten Anliegen in diesem Bereich behandeln. Neben einem Amtsrichter nehmen an der Sachbehandlung ein in Vermessungsangelegenheiten spezialisierter Ingenieur als Sachverständiger sowie zwei Schöffen teil. Der Prozess am Landrechtsgericht ist abgesehen von gewissen Sondermerkmalen weitestgehend mit einem allgemeinen Zivilprozess gleichzusetzen. Das Landrechtsgericht ist nämlich an die Forderungen der Parteien gebunden und trifft seine Entscheidung aufgrund der von ihnen vorgelegten Beweise. Daher ist es für ein gutes Resultat von entscheidender Bedeutung, die Forderungen und ihre Begründungen vor dem Landrechtsgericht korrekt geltend zu machen.

Beschlussfassung in einer Weggemeinschaft

Einen dritten Themenbereich des Liegenschaftsbildungsrechts bilden Angelegenheiten, die mit Privatwegen zusammenhängen – u. a. Beschlüsse von Weggemeinschaften über die Teilung der Bau- und Unterhaltskosten eines Privatwegs unter den Teilhabern der Weggemeinschaft. Gegen einen Beschluss einer Weggemeinschaft kann in Form einer Beanstandungsklage Rechtsmittel eingelegt werden.

Darum sollten Sie uns als Ihre Anwaltskanzlei wählen

Rechtsanwalt Ismo Sillanpää verfügt über mehr als zehn Jahre Erfahrung in Aufträgen zu Liegenschaftsbildungsrecht – sowohl in behördlichen Vermessungen als auch in landrechtsgerichtlichen Sachen.

Jouko Sillanpää war etwa 16 Jahre lang als in Vermessungsangelegenheiten spezialisierter Ingenieur am Landrechtsgericht Pohjois-Savo und davor über 20 Jahr lang als Vermessungsingenieur tätig. So hat er während seiner Laufbahn über Tausende von liegenschaftsbildungsrechtlichen Sachen mitentschieden.

Das Knowhow von Jouko Sillanpää steht den Klienten unserer Anwaltskanzlei in zweierlei Formen zur Verfügung, indem er entweder die Rechtsanwälte unserer Kanzlei in einer beratenden Rolle unterstützt oder als Bevollmächtigter in behördlichen Vermessungsverfahren und Prozessen vor dem Landrechtsgericht erscheint.

Zu typischen Aufträgen zählen u. a.:

  • Beratung bezüglich Behördenakten zu Vermessungen von Liegenschaften, zu Wegrechten oder zu Einlösungen sowie bei der Anfechtung dieser Beschlüsse vor dem zuständigen Sondergericht oder in der obersten Instanz
  • Beratung bei Fragen zur Landnutzung und Flächennutzungsplanung bei verschiedenen Behörden und in allen Prozessschritten.